Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Kontoauszüge und im Zahlungsverkehr verwendete Belege
§ 17. (1) Auf im Zahlungsverkehr oder im Wertpapiergeschäft von Kreditinstituten verwendete Belege findet § 5 Abs. 1 keine Anwendung.Paragraph 17, (1) Auf im Zahlungsverkehr oder im Wertpapiergeschäft von Kreditinstituten verwendete Belege findet Paragraph 5, Absatz eins, keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 4 Abs. 1 ist auf Kontoauszügen, die im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2001 und dem Zeitpunkt, in dem der Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel außer Kraft tritt, ausgestellt werden, bei Schilling- und Eurokonten der Saldo auch in der jeweils anderen Denomination anzugeben.Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, ist auf Kontoauszügen, die im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2001 und dem Zeitpunkt, in dem der Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel außer Kraft tritt, ausgestellt werden, bei Schilling- und Eurokonten der Saldo auch in der jeweils anderen Denomination anzugeben.
(3)Absatz 3,Sofern nicht eine frühere Umstellung im einzelnen vereinbart wird, sind Sparbücher, die auf Schilling lauten, mit Ablauf des 31. Dezember 2001 auf Euro umzustellen, wobei der entsprechende Schillingsaldo auch als Eurosaldo im Sparbuch aufzuscheinen hat und der Umrechnungskurs als Information anzugeben ist. Ab dem 1. Jänner 2002 sind Buchungen in Sparbüchern ausschließlich in Euro vorzunehmen.
Schlagworte
Schillingkonto
Dokumentnummer
NOR12057271
Alte Dokumentnummer
N3199913527O