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§ 17 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1723.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Kontoauszüge und im Zahlungsverkehr verwendete Belege

Paragraph 17, (1) Auf im Zahlungsverkehr oder im Wertpapiergeschäft von Kreditinstituten verwendete Belege findet Paragraph 5, Absatz eins, keine Anwendung.

  1. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, ist auf Kontoauszügen, die im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2001 und dem Zeitpunkt, in dem der Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel außer Kraft tritt, ausgestellt werden, bei Schilling- und Eurokonten der Saldo auch in der jeweils anderen Denomination anzugeben.
  2. Absatz 3,Sofern nicht eine frühere Umstellung im einzelnen vereinbart wird, sind Sparbücher, die auf Schilling lauten, mit Ablauf des 31. Dezember 2001 auf Euro umzustellen, wobei der entsprechende Schillingsaldo auch als Eurosaldo im Sparbuch aufzuscheinen hat und der Umrechnungskurs als Information anzugeben ist. Ab dem 1. Jänner 2002 sind Buchungen in Sparbüchern ausschließlich in Euro vorzunehmen.

Schlagworte

Schillingkonto

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057271

Alte Dokumentnummer

N3199913527O