Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Kosten für den Umtausch
§ 18. Für den Umtausch von haushaltsüblichen Beträgen von Schilling in Euro und umgekehrt, dürfen keine Kosten verrechnet werden. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen des § 13 des Scheidemünzengesetzes 1988, BGBl. Nr. 597 in der jeweils geltenden Fassung. Paragraph 18, Für den Umtausch von haushaltsüblichen Beträgen von Schilling in Euro und umgekehrt, dürfen keine Kosten verrechnet werden. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen des Paragraph 13, des Scheidemünzengesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 in der jeweils geltenden Fassung.
Dokumentnummer
NOR12057272
Alte Dokumentnummer
N3199913528O