Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Registrierkassen
§ 16. (1) Bei Kassenbons von Registrierkassen gilt die Pflicht zur doppelten Währungsangabe für die Endsumme, nicht jedoch für Einzelpositionen. Wird auf einem derartigen Kassenbon ein Retourgeldbetrag ausgewiesen, so ist auch dieser Betrag in der jeweils anderen Denomination anzugeben. Die Endsumme oder der Retourgeldbetrag in der jeweils anderen Denomination kann auch handschriftlich hinzugefügt werden.Paragraph 16, (1) Bei Kassenbons von Registrierkassen gilt die Pflicht zur doppelten Währungsangabe für die Endsumme, nicht jedoch für Einzelpositionen. Wird auf einem derartigen Kassenbon ein Retourgeldbetrag ausgewiesen, so ist auch dieser Betrag in der jeweils anderen Denomination anzugeben. Die Endsumme oder der Retourgeldbetrag in der jeweils anderen Denomination kann auch handschriftlich hinzugefügt werden.
(2)Absatz 2,Unternehmer, in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, können bei Kassenbons von Kassensystemen, die nicht vom Unternehmer selbst programmiert werden können, sowohl die Einzelpositionen als auch die Endsumme ausschließlich in der Saldierungswährung angeben. Über Aufforderung des Verbrauchers haben diese Unternehmer den Endbetrag auf dem Kassenbon in der jeweils anderen Denomination, allenfalls auch handschriftlich, hinzuzufügen. Auf diese Möglichkeit ist durch einen Aushang im Kassenbereich hinzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12057270
Alte Dokumentnummer
N3199913526O