Rechtstracker.at

§ 29 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2923.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

5. Abschnitt

Doppelte Währungsangabe in der Bundesverwaltung

Paragraph 29, (1) In Angelegenheiten der Bundesverwaltung sind Endbeträge, die im Spruch eines Bescheides oder in sonstigen individuellen hoheitlichen Verwaltungsakten aufscheinen, sowohl in Schilling als auch in Euro anzugeben. Die doppelte Währungsangabe hat so zu erfolgen, daß sowohl der Schilling- als auch der Eurobetrag leicht gelesen und der jeweiligen Denomination eindeutig zugeordnet werden kann.

  1. Absatz 2,Die Angabe der Endbeträge in der jeweils anderen Denomination dient ausschließlich der Information der Adressaten von Verwaltungsakten.
  2. Absatz 3,Die Pflicht gemäß Absatz eins, beginnt am Monatsersten des vierten Monats, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgt, und endet mit Außerkrafttreten des Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel.

Schlagworte

Schillingbetrag

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057283

Alte Dokumentnummer

N3199913539O