Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
5. Abschnitt
Doppelte Währungsangabe in der Bundesverwaltung
§ 29. (1) In Angelegenheiten der Bundesverwaltung sind Endbeträge, die im Spruch eines Bescheides oder in sonstigen individuellen hoheitlichen Verwaltungsakten aufscheinen, sowohl in Schilling als auch in Euro anzugeben. Die doppelte Währungsangabe hat so zu erfolgen, daß sowohl der Schilling- als auch der Eurobetrag leicht gelesen und der jeweiligen Denomination eindeutig zugeordnet werden kann.Paragraph 29, (1) In Angelegenheiten der Bundesverwaltung sind Endbeträge, die im Spruch eines Bescheides oder in sonstigen individuellen hoheitlichen Verwaltungsakten aufscheinen, sowohl in Schilling als auch in Euro anzugeben. Die doppelte Währungsangabe hat so zu erfolgen, daß sowohl der Schilling- als auch der Eurobetrag leicht gelesen und der jeweiligen Denomination eindeutig zugeordnet werden kann.
(2)Absatz 2,Die Angabe der Endbeträge in der jeweils anderen Denomination dient ausschließlich der Information der Adressaten von Verwaltungsakten.
(3)Absatz 3,Die Pflicht gemäß Abs. 1 beginnt am Monatsersten des vierten Monats, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgt, und endet mit Außerkrafttreten des Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel.Die Pflicht gemäß Absatz eins, beginnt am Monatsersten des vierten Monats, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgt, und endet mit Außerkrafttreten des Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel.
Schlagworte
Schillingbetrag
Dokumentnummer
NOR12057283
Alte Dokumentnummer
N3199913539O