Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
2. Abschnitt
Pflicht zur doppelten Währungsangabe
Dauer der Pflicht zur doppelten Währungsangabe
§ 4. (1) Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe beginnt mit 1. Oktober 2001 und bleibt bestehen, solange der Schilling gesetzliches Zahlungsmittel ist.Paragraph 4, (1) Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe beginnt mit 1. Oktober 2001 und bleibt bestehen, solange der Schilling gesetzliches Zahlungsmittel ist.
(2)Absatz 2,Die Bundesregierung kann die Dauer der Pflicht zur doppelten Währungsangabe nach Anhörung der Euro-Preiskommission (§ 18) durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2002 verlängern, sofern dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele erforderlich ist.Die Bundesregierung kann die Dauer der Pflicht zur doppelten Währungsangabe nach Anhörung der Euro-Preiskommission (Paragraph 18,) durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2002 verlängern, sofern dies zur Erreichung der in Paragraph 2, genannten Ziele erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12057258
Alte Dokumentnummer
N3199913514O