Rechtstracker.at

§ 5 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 523.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Pflicht zur doppelten Währungsangabe von Unternehmern

Paragraph 5, (1) Unternehmer sind

  1. Litera a
    in Anboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Quittungen und
  2. Litera b
    bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt ist, sowie
  3. Litera c
    dort, wo sie durch Bundesrecht zu Geldbetragsangaben verpflichtet sind,
soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zur doppelten Währungsangabe verpflichtet.
  1. Absatz 2,Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe umfaßt die Angabe von Geldbeträgen in Schilling und Euro aller Einzelpositionen und des Endbetrages, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine Summierung von Einzelpositionen hat nur hinsichtlich der Saldierungswährung zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Pflicht gemäß Absatz eins, Litera a, kann hinsichtlich bestimmter oder aller Angaben im einzelnen zwischen Unternehmer und Verbraucher abbedungen werden.

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057259

Alte Dokumentnummer

N3199913515O