Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Pflicht zur doppelten Währungsangabe von Unternehmern
§ 5. (1) Unternehmer sindParagraph 5, (1) Unternehmer sind
in Anboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Quittungen und
bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt ist, sowie
dort, wo sie durch Bundesrecht zu Geldbetragsangaben verpflichtet sind,
soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zur doppelten Währungsangabe verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe umfaßt die Angabe von Geldbeträgen in Schilling und Euro aller Einzelpositionen und des Endbetrages, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine Summierung von Einzelpositionen hat nur hinsichtlich der Saldierungswährung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Pflicht gemäß Abs. 1 lit. a kann hinsichtlich bestimmter oder aller Angaben im einzelnen zwischen Unternehmer und Verbraucher abbedungen werden.Die Pflicht gemäß Absatz eins, Litera a, kann hinsichtlich bestimmter oder aller Angaben im einzelnen zwischen Unternehmer und Verbraucher abbedungen werden.
Dokumentnummer
NOR12057259
Alte Dokumentnummer
N3199913515O