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§ 6 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 623.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Art der doppelten Währungsangabe

Paragraph 6, (1) Die doppelte Währungsangabe ist so vorzunehmen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und der jeweiligen Denomination eindeutig zuordnen sowie beide Angaben gleichzeitig wahrnehmen kann.

  1. Absatz 2,Bei einer Preisauszeichnung gemäß den Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei Preisangaben in der Werbung hat hinsichtlich der doppelten Währungsangabe bei Preisangaben nebeneinander der Schillingbetrag links und der Eurobetrag rechts, bei Preisangaben übereinander, der Schillingbetrag oben und der Eurobetrag unten zu stehen.
  2. Absatz 3,Unternehmer haben im Kassenbereich an gut sichtbarer Stelle auf einem Aushang den Umrechnungskurs, die Saldierungswährung sowie eine Liste der Stückelungen von Schillingnoten und -münzen und Euronoten und -münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen Denomination anzugeben.

Schlagworte

Schillingmünze, Euromünze

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057260

Alte Dokumentnummer

N3199913516O