Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Art der doppelten Währungsangabe
§ 6. (1) Die doppelte Währungsangabe ist so vorzunehmen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und der jeweiligen Denomination eindeutig zuordnen sowie beide Angaben gleichzeitig wahrnehmen kann.Paragraph 6, (1) Die doppelte Währungsangabe ist so vorzunehmen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und der jeweiligen Denomination eindeutig zuordnen sowie beide Angaben gleichzeitig wahrnehmen kann.
(2)Absatz 2,Bei einer Preisauszeichnung gemäß den Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992 in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei Preisangaben in der Werbung hat hinsichtlich der doppelten Währungsangabe bei Preisangaben nebeneinander der Schillingbetrag links und der Eurobetrag rechts, bei Preisangaben übereinander, der Schillingbetrag oben und der Eurobetrag unten zu stehen.Bei einer Preisauszeichnung gemäß den Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei Preisangaben in der Werbung hat hinsichtlich der doppelten Währungsangabe bei Preisangaben nebeneinander der Schillingbetrag links und der Eurobetrag rechts, bei Preisangaben übereinander, der Schillingbetrag oben und der Eurobetrag unten zu stehen. (3)Absatz 3,Unternehmer haben im Kassenbereich an gut sichtbarer Stelle auf einem Aushang den Umrechnungskurs, die Saldierungswährung sowie eine Liste der Stückelungen von Schillingnoten und -münzen und Euronoten und -münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen Denomination anzugeben.
Schlagworte
Schillingmünze, Euromünze
Dokumentnummer
NOR12057260
Alte Dokumentnummer
N3199913516O