Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Kataloge
§ 9. Unternehmer, die Kataloge herausgeben, die einen wesentlichen Teil des Verkaufs- oder Dienstleistungssortiments enthalten, können im Fall von Preisangaben im Katalog der Verpflichtung gemäß § 6 auch dadurch entsprechen, daß sie eine gut lesbare Preisliste mit allen im Katalog enthaltenen Preisen in aufsteigender Reihenfolge mit den entsprechenden Währungsangaben in der jeweils anderen Denomination beilegen oder andere geeignete Umrechnungshilfen, die die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, wie insbesondere das Verwenden von technischen Umrechnungshilfen, vorsehen. Paragraph 9, Unternehmer, die Kataloge herausgeben, die einen wesentlichen Teil des Verkaufs- oder Dienstleistungssortiments enthalten, können im Fall von Preisangaben im Katalog der Verpflichtung gemäß Paragraph 6, auch dadurch entsprechen, daß sie eine gut lesbare Preisliste mit allen im Katalog enthaltenen Preisen in aufsteigender Reihenfolge mit den entsprechenden Währungsangaben in der jeweils anderen Denomination beilegen oder andere geeignete Umrechnungshilfen, die die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, wie insbesondere das Verwenden von technischen Umrechnungshilfen, vorsehen.
Schlagworte
Verkaufssortiment
Dokumentnummer
NOR12057263
Alte Dokumentnummer
N3199913519O