Rechtstracker.at

§ 9 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 923.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Kataloge

Paragraph 9, Unternehmer, die Kataloge herausgeben, die einen wesentlichen Teil des Verkaufs- oder Dienstleistungssortiments enthalten, können im Fall von Preisangaben im Katalog der Verpflichtung gemäß Paragraph 6, auch dadurch entsprechen, daß sie eine gut lesbare Preisliste mit allen im Katalog enthaltenen Preisen in aufsteigender Reihenfolge mit den entsprechenden Währungsangaben in der jeweils anderen Denomination beilegen oder andere geeignete Umrechnungshilfen, die die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, wie insbesondere das Verwenden von technischen Umrechnungshilfen, vorsehen.

Schlagworte

Verkaufssortiment

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057263

Alte Dokumentnummer

N3199913519O