Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Jede Vertragspartei kann eine Liste der Waren erstellen, die für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung in Frage kommen oder davon ausgenommen sind. Der Inhalt dieser Liste wird dem Verwahrer des Übereinkommens mitgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014
Dokumentnummer
NOR12057447
alte Dokumentnummer
N3199957432L