Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Die nach dieser Anlage zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen je Monat oder angefangenen Monat, während dessen die Waren dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung unterliegen, fünf vom Hundert der Einfuhrabgaben nicht übersteigen, die für diese Waren erhoben worden wären, wenn sie an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014
Dokumentnummer
NOR12057448
Alte Dokumentnummer
N3199957433L