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Art. 5

Fassungen
ab 04.05.1998 — BGBl. III Nr. 16/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute04.05.1998 BGBl. III Nr. 16/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

04.05.1998BGBl. III Nr. 16/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 5

Die nach dieser Anlage zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen je Monat oder angefangenen Monat, während dessen die Waren dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung unterliegen, fünf vom Hundert der Einfuhrabgaben nicht übersteigen, die für diese Waren erhoben worden wären, wenn sie an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2014

Gesetzesnummer

10005161

Dokumentnummer

NOR12057448

Alte Dokumentnummer

N3199957433L