Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Die zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen auf keinen Fall den Betrag übersteigen, der erhoben worden wäre, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014
Dokumentnummer
NOR12057449
Alte Dokumentnummer
N3199957434L