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Art. 7

Fassungen
ab 04.05.1998 — BGBl. III Nr. 16/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute04.05.1998 BGBl. III Nr. 16/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

04.05.1998BGBl. III Nr. 16/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die nach dieser Anlage geschuldeten Einfuhrabgaben werden von den zuständigen Behörden bei Beendigung des Verfahrens erhoben.
  2. Absatz 2,Wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 13 des Übereinkommens durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beendet wird, sind die im Rahmen der teilweisen Befreiung gegebenenfalls erhobenen Einfuhrabgaben von den für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu entrichtenden Einfuhrabgaben abzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2014

Gesetzesnummer

10005161

Dokumentnummer

NOR12057450

Alte Dokumentnummer

N3199957435L