Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die nach dieser Anlage geschuldeten Einfuhrabgaben werden von den zuständigen Behörden bei Beendigung des Verfahrens erhoben.
(2)Absatz 2,Wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 13 des Übereinkommens durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beendet wird, sind die im Rahmen der teilweisen Befreiung gegebenenfalls erhobenen Einfuhrabgaben von den für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu entrichtenden Einfuhrabgaben abzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014
Dokumentnummer
NOR12057450
Alte Dokumentnummer
N3199957435L