Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 154Paragraph 154
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Landesstellen
§ 154.Paragraph 154,
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat für die einzelnen Bundesländer Landesstellen zu errichten.
(2)Absatz 2,Die Landesstellen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse in dem betreffenden Bundesland,
die Erteilung von Auskünften an die Berufsangehörigen in Berufsangelegenheiten,
die Bekanntmachung der von den Kammerorganen getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse und die Weitergabe von Weisungen und Nachrichten und
die Besorgung jener Aufgaben, die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragen sind.
(3)Absatz 3,Der Vorstand hat für jede Landesstelle einen Landespräsidenten und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung hat unter Rücksichtnahme auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der Landespräsident einer Landesstelle hat die laufenden Geschäfte der Landesstelle zu besorgen. Der Landespräsident ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Landesstelle verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057624
Alte Dokumentnummer
N3199958078L