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§ 153 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 07.01.2008 — BGBl. I Nr. 135/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15301.01.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 15330.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 10/2010
§ 15308.01.200829.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 10/2008
§ 15301.07.199907.01.2008 BGBl. I Nr. 135/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 135/2001

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008danach: BGBl. I Nr. 10/2008

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ausschüsse

Paragraph 153, (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.

  1. Absatz 2,Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.
  2. Absatz 3,Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß Paragraph 173, Absatz eins und 2 je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  3. Absatz 4,Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuss für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß Paragraph 173, Absatz eins und 2 einzurichten. Der Beschwerdeausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind vom Kammertag zu wählen. Dem Beschwerdeausschuss dürfen Mitglieder des Vorstandes und eines Ausschusses gemäß Absatz 3, nicht angehören. Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er hat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind an keine Weisungen gebunden.
  4. Absatz 5,Gegen den Beschluss eines Ausschusses gemäß Absatz 3, steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss zu entscheiden. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  5. Absatz 6,Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40024657