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§ 37 WTBG

Fassungen
01.09.2005 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.09.200531.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006
§ 3701.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungsausschuß - Selbständiger Buchhalter

Paragraph 37, (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter hat sich zusammenzusetzen aus:

  1. Ziffer eins
    einem Vorsitzenden,
  2. Ziffer 2
    der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
  3. Ziffer 3
    der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  1. Absatz 2,Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  3. Absatz 4,Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  4. Absatz 5,Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. Ziffer eins
      der Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
    3. Ziffer 3
      anderen hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,
    4. Ziffer 4
      der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und
    5. Ziffer 5
      der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
  5. Absatz 6,Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
  6. Absatz 7,Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
    2. Ziffer 2
      mindestens drei Prüfungskommissäre.
  7. Absatz 8,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066892