Rechtstracker.at

§ 68 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2005 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6830.01.201015.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 6801.01.201029.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 6801.09.200531.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 84/2005
§ 6801.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005danach: BGBl. I Nr. 84/2005

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Gesellschafter

Paragraph 68, (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

  1. Ziffer eins
    berufsberechtigte natürliche Personen,
  2. Ziffer 2
    Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten und
  3. Ziffer 3
    Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben.
  1. Absatz 2,Unter Kindern sind alle Deszendenten, Schwieger-, Stief- und Adoptivkinder zu verstehen.
  2. Absatz 3,Sämtliche Gesellschafter unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 4,Gesellschafter gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen besitzen:
    1. Ziffer eins
      einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 9, und
    3. Ziffer 3
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  4. Absatz 5,Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
  5. Absatz 6,Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namensaktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
  6. Absatz 7,Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, daß der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuß einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
  7. Absatz 8,Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung und sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte und die Kinder haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.
  8. Absatz 9,Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat anzuzeigen.
  9. Absatz 10,Geschäftsbriefe einer Gesellschaft, die an bestimmte Empfänger gerichtet sind, müssen alle Vertreter der Gesellschaft unter Bezeichnung der weitesten Berufsbefugnis anführen. Weiters sind berufsangehörige Gesellschafter, deren Anteil am Kapital der Gesellschaft mehr als zehn Prozent beträgt, unter Bezeichnung ihrer weitesten Berufsbefugnis anzuführen. Ist eine Gesellschaft gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter, so gilt die obige Offenlegungspflicht unabhängig von der Höhe ihres Anteils.

Schlagworte

Schwiegerkind, Stiefkind

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057538

Alte Dokumentnummer

N3199957992L