Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. III Nr. 98/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.08.1998 BGBl. III Nr. 98/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. III Nr. 98/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ZUSATZPROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten übereinstimmend folgende Erklärung abgegeben, die Bestandteil des Übereinkommens ist:

Ziffer eins Dieses Übereinkommen verpflichtet die Zollverwaltungen nicht zur Weitergabe von Auskünften, die von Banken oder ihnen gleichgestellten Instituten erteilt werden.

Ziffer 2 Die Zollverwaltung eines Vertragsstaates kann Auskünfte verweigern, durch die nach Ansicht dieses Staates ein Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. Die Verweigerung muß begründet und, wenn der ersuchende Staat es wünscht, zwischen den jeweiligen Verwaltungen mündlich erörtert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.

Schlagworte





Geschäftsgeheimnis, Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10005166

Dokumentnummer

NOR12057766

alte Dokumentnummer

N3199959632L