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Art. 25

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. III Nr. 98/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.08.1998 BGBl. III Nr. 98/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. III Nr. 98/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen jederzeit, nachdem es drei Jahre für ihn in Kraft war, durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik gerichtete Notifikation kündigen; dieses notifiziert die Kündigung den anderen Vertragsstaaten.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wird nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage wirksam, an dem die Notifikation der Kündigung beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik eingegangen ist.

    Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift.

    ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

    GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10005166

Dokumentnummer

NOR12057765

Alte Dokumentnummer

N3199959631L