Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung; die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden sind im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik zu hinterlegen; dieses notifiziert die Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten.
(2)Absatz 2,Es tritt für die Vertragsstaaten, die die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, am ersten Tage des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
(3)Absatz 3,Für jeden Staat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder genehmigt, tritt es am ersten Tage des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12057764
Alte Dokumentnummer
N3199959630L