Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen steht nicht einer weitergehenden gegenseitigen Unterstützung entgegen, die einzelne Vertragsstaaten sich auf Grund von Abkommen oder Vereinbarungen gewähren oder gewähren werden.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen gilt nur für die europäischen Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12057763
Alte Dokumentnummer
N3199959629L