Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsstaaten statt. Diese Verwaltungen legen im allseitigen Einvernehmen fest, wie das Übereinkommen im einzelnen durchzuführen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12057762
alte Dokumentnummer
N3199959628L