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Art. 1

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. III Nr. 98/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.08.1998 BGBl. III Nr. 98/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. III Nr. 98/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten leisten sich über ihre Zollverwaltungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gegenseitig Unterstützung, um eine genaue Erhebung der Zölle und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben sicherzustellen sowie Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen.
  2. Absatz 2,Ist jedoch in einem Vertragsstaat nicht die Zollverwaltung, sondern eine andere Behörde für die Durchführung gewisser Bestimmungen dieses Übereinkommens zuständig, so gilt für die Zwecke des Übereinkommens diese Behörde als Zollverwaltung. Die Vertragsstaaten teilen sich hierzu gegenseitig alle zweckdienlichen Auskünfte mit.

Schlagworte





Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10005166

Dokumentnummer

NOR12057741

alte Dokumentnummer

N3199959607L