Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten leisten sich über ihre Zollverwaltungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gegenseitig Unterstützung, um eine genaue Erhebung der Zölle und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben sicherzustellen sowie Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen.
(2)Absatz 2,Ist jedoch in einem Vertragsstaat nicht die Zollverwaltung, sondern eine andere Behörde für die Durchführung gewisser Bestimmungen dieses Übereinkommens zuständig, so gilt für die Zwecke des Übereinkommens diese Behörde als Zollverwaltung. Die Vertragsstaaten teilen sich hierzu gegenseitig alle zweckdienlichen Auskünfte mit.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12057741
alte Dokumentnummer
N3199959607L