Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Als Zollgesetze im Sinne dieses Übereinkommens gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die sich auf Zölle oder alle sonstigen Abgaben oder auf Verbote, Beschränkungen oder Kontrollen beziehen. Der Ausdruck „Zölle“ erstreckt sich auch auf die in Durchführung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschaffenen Abschöpfungen.
Schlagworte
Rechtsvorschrift, Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12057742
alte Dokumentnummer
N3199959608L