Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Die gehörig befugten Bediensteten der Zollverwaltung eines der Vertragsstaaten können sich mit Zustimmung der Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates für die Zwecke dieses Übereinkommens bei den Dienststellen der letztgenannten Verwaltung alle Auskünfte beschaffen, die aus den Büchern, Verzeichnissen und anderen Schriftstücken ersichtlich sind, welche von diesen Dienststellen zur Durchführung der Zollgesetze geführt werden. Diese Bediensteten sind befugt, Kopien dieser Bücher, Verzeichnisse und anderen Schriftstücke anzufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12057751
Alte Dokumentnummer
N3199959617L