Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Auf Ersuchen der mit Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze befaßten Gerichte oder Behörden eines Vertragsstaates können die Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten ihre Bediensteten ermächtigen, vor den genannten Gerichten oder Behörden als Zeugen oder Sachverständige zu erscheinen. Diese Bediensteten sagen im Rahmen der in der Ermächtigung festgelegten Grenzen über die in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Feststellungen aus. In dem Ersuchen ist insbesondere anzugeben, in welcher Sache und in welcher Eigenschaft der Bedienstete gehört werden wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12057752
Alte Dokumentnummer
N3199959618L