Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragsstaates wird die Zollverwaltung des ersuchten Staates alle amtlichen Ermittlungen veranlassen, insbesondere die Vernehmung der wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze gesuchten Personen sowie der Zeugen oder Sachverständigen. Sie teilt das Ergebnis der Ermittlungen der ersuchenden Verwaltung mit.
(2)Absatz 2,Die genannten Ermittlungen sind im Rahmen der im ersuchten Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzustellen.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12057753
alte Dokumentnummer
N3199959619L