Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Die für die Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zuständigen Bediensteten der Zollverwaltung eines Vertragsstaates können mit Zustimmung der zuständigen Bediensteten der Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates in dessen Hoheitsgebiet bei Maßnahmen anwesend sein, welche die letztgenannten Bediensteten zum Zwecke der Ermittlung und Feststellung derartiger Zuwiderhandlungen durchzuführen haben, falls diese Maßnahmen für die erstgenannte Verwaltung von Interesse sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12057754
Alte Dokumentnummer
N3199959620L