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Art. 16

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. III Nr. 98/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.08.1998 BGBl. III Nr. 98/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. III Nr. 98/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 16

Befinden sich in den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen die Bediensteten der Zollverwaltung eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates, so müssen sie sich jederzeit als Amtspersonen ausweisen können. Sie genießen dort den Schutz, der den Bediensteten der Zollverwaltung dieses anderen Staates auf Grund der dortigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusteht. Sie sind den letztgenannten Bediensteten hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen der gegen sie oder von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen gleichgestellt.

Schlagworte





Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10005166

Dokumentnummer

NOR12057756

Alte Dokumentnummer

N3199959622L