Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Befinden sich in den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen die Bediensteten der Zollverwaltung eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates, so müssen sie sich jederzeit als Amtspersonen ausweisen können. Sie genießen dort den Schutz, der den Bediensteten der Zollverwaltung dieses anderen Staates auf Grund der dortigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusteht. Sie sind den letztgenannten Bediensteten hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen der gegen sie oder von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen gleichgestellt.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12057756
Alte Dokumentnummer
N3199959622L