Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragsstaates stellt die Zollverwaltung des ersuchten Staates den Betroffenen unter Beachtung der in dem ersuchten Staate geltenden Bestimmungen alle die Anwendung der Zollgesetze betreffenden Bescheide oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu oder läßt sie durch die zuständigen Behörden zustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12057757
Alte Dokumentnummer
N3199959623L