Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 2/1893
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel I.Artikel römisch eins.
Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind, und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Theiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung versehen und kostenfrei mitzutheilen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022
Dokumentnummer
NOR40041020