Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 18.10.1920 — RGBl. Nr. 2/1893 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute18.10.1920 RGBl. Nr. 2/1893 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 2/1893

Typ

Vertrag - Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.10.1920RGBl. Nr. 2/1893

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel römisch zwei.

Die Übermittlung von Todesscheinen wird sich überdies auf Personen erstrecken, die in Frankreich verstorben sind und die in Österreich oder in Ungarn geboren waren oder zufolge der von den Localbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.

Ebenso wird dies bezüglich der Todesscheine von in Österreich oder in Ungarn verstorbenen Personen der Fall sein, welche in Frankreich geboren waren oder zufolge der von den Localbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.

Schlagworte

Lokalbehörde

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10005179

Dokumentnummer

NOR40041021