Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 1/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004RGBl. Nr. 1 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§. 5.Paragraph 5,
Die Dienstbehörde und die militärischen Vorgesetzten haben sich bei der Überwachung der einzelnen Posten im Einvernehmen zu erhalten und sich gegenseitig jene Wahrnehmungen mitzutheilen, welche für die Handhabung des Dienstes von Belang sind.
Anmerkung
Anstatt "militärischer Vorgesetzter" nunmehr "Vorgesetzter".
Dokumentnummer
NOR12057989
Alte Dokumentnummer
N4189519084S