Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1925Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel I. Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Teiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung zu versehen und kostenfrei mitzuteilen.Artikel römisch eins. Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Teiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung zu versehen und kostenfrei mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR40042309