Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1925Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel II. Im Jänner und Juli jedes Jahres werden die erwähnten Zivilstandesurkunden, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres ausgefertigt wurden, zwischen den beiderseitigen Regierungen im diplomatischen Wege ausgetauscht werden.Artikel römisch zwei. Im Jänner und Juli jedes Jahres werden die erwähnten Zivilstandesurkunden, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres ausgefertigt wurden, zwischen den beiderseitigen Regierungen im diplomatischen Wege ausgetauscht werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR40042310