Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1925Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel III. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Zivilstandesurkunden weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Gültigkeit der Ehen ergeben können.Artikel römisch drei. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Zivilstandesurkunden weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Gültigkeit der Ehen ergeben können.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR40042311