Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1925Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel IV. Die Zivilstandesurkunden, deren Beschaffung von der einen oder der anderen Seite auf Anlangen von Privatpersonen angesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebühren unterworfen.Artikel römisch vier. Die Zivilstandesurkunden, deren Beschaffung von der einen oder der anderen Seite auf Anlangen von Privatpersonen angesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebühren unterworfen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR40042312