Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1925Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel V. Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft.Artikel römisch fünf. Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft.
Indem ich erkläre, daß dieses Übereinkommen auf Grund einer gleichlautenden Gegennote der königlich norwegischen Regierung als am heutigen Tage in Kraft getreten zu betrachten ist, ergreift der Unterzeichnete diese Gelegenheit, um Euer Exzellenz neuerdings seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Wien, am 6. Dezember 1924.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR40042313