Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsentlastungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 68Artikel 68
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Artikel 68.
Wiederverlautbarung der abgeänderten Gesetze.
Die zuständigen Bundesminister oder die Bundesregierung sind ermächtigt, die durch dieses Gesetz abgeänderten Gesetze unter Berücksichtigung der verfügten Änderungen sowie der gegenwärtigen staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen mit Verordnung wieder zu verlautbaren und hiebei den äußeren Aufbau der Gesetze (wie durch fortlaufende Bezeichnung der Paragraphen, Einführung von Absatzbezeichnungen, Ersetzung von Marginalien durch gleichlautende Überschriften) dem geänderten Inhalt und den praktischen Bedürfnissen anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12058137
Alte Dokumentnummer
N4192513683P