Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
09.10.1934 bis 31.03.1948 — BGBl. II Nr. 268/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.04.194831.12.2004 § → § BGBl. Nr. 50/1948 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 109.10.193431.03.1948 BGBl. II Nr. 268/1934 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unbefugtes Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 1934,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.10.1934BGBl. II Nr. 268/1934

Außerkrafttretensdatum

31.03.1948danach: BGBl. Nr. 50/1948

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Wer unbefugt
    1. Ziffer eins
      eine Uniform, eine Amtskleidung oder ein Amts- oder Dienstabzeichen der öffentlichen Organe, insbesondere der Militärpersonen oder sonstigen öffentlichen Bediensteten oder der Verbände, die für die Bildung des freiwilligen Schutzkorps (Verordnung der Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, B. G. Bl. römisch eins Nr. 55) in Betracht kommen,
    2. Ziffer 2
      einen Orden oder ein Ehrenzeichen oder
    3. Ziffer 3
      eine Kleidung oder ein Zeichen, die den in der Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten zum Verwechseln ähnlich sind, öffentlich trägt oder
    4. Ziffer 4
      eine auf die erfolgte Verleihung eines Ordens oder Ehrenzeichens hinweisende Bezeichnung führt,
    wird - unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung - von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 500 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft; bei erschwerenden Umständen, insbesondere wenn die Tat durch längere Zeit fortgesetzt worden ist, können diese Strafen nebeneinander verhängt werden. Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen worden ist, können für verfallen erklärt werden, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden auch auf andere in Österreich gesetzlich geschützte Uniformen, auf kirchliche Kleider und Insignien der in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, soweit sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel römisch 21 des Konkordates mit dem Heiligen Stuhle (B. G. Bl. römisch zwei Nr. 2) anzuwenden sind, sowie auf ausländische Uniformen, Amtskleidungen, Amtsabzeichen, Orden und Ehrenzeichen Anwendung.
  4. Absatz 4,Unter Uniformen werden in diesem Gesetz auch einzelne Uniformstücke verstanden.
  5. Absatz 5,Der Bundeskanzler kann durch Verordnung bestimmten Abzeichen vaterländischer Verbände den Schutz der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10005202

Dokumentnummer

NOR12058170

Alte Dokumentnummer

N4193413219P