Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unbefugtes Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 268/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Wer unbefugt
eine Uniform, eine Amtskleidung oder ein Amts- oder Dienstabzeichen der öffentlichen Organe, insbesondere der Militärpersonen oder sonstigen öffentlichen Bediensteten oder der Verbände, die für die Bildung des freiwilligen Schutzkorps (Verordnung der Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, B. G. Bl. I Nr. 55) in Betracht kommen,eine Uniform, eine Amtskleidung oder ein Amts- oder Dienstabzeichen der öffentlichen Organe, insbesondere der Militärpersonen oder sonstigen öffentlichen Bediensteten oder der Verbände, die für die Bildung des freiwilligen Schutzkorps (Verordnung der Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, B. G. Bl. römisch eins Nr. 55) in Betracht kommen,
einen Orden oder ein Ehrenzeichen oder
eine Kleidung oder ein Zeichen, die den in der Z 1 und Z 2 angeführten zum Verwechseln ähnlich sind, öffentlich trägt odereine Kleidung oder ein Zeichen, die den in der Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten zum Verwechseln ähnlich sind, öffentlich trägt oder
eine auf die erfolgte Verleihung eines Ordens oder Ehrenzeichens hinweisende Bezeichnung führt,
wird - unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung - von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 500 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft; bei erschwerenden Umständen, insbesondere wenn die Tat durch längere Zeit fortgesetzt worden ist, können diese Strafen nebeneinander verhängt werden. Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen worden ist, können für verfallen erklärt werden, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden auch auf andere in Österreich gesetzlich geschützte Uniformen, auf kirchliche Kleider und Insignien der in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, soweit sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel XXI des Konkordates mit dem Heiligen Stuhle (B. G. Bl. II Nr. 2) anzuwenden sind, sowie auf ausländische Uniformen, Amtskleidungen, Amtsabzeichen, Orden und Ehrenzeichen Anwendung.Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden auch auf andere in Österreich gesetzlich geschützte Uniformen, auf kirchliche Kleider und Insignien der in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, soweit sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel römisch 21 des Konkordates mit dem Heiligen Stuhle (B. G. Bl. römisch zwei Nr. 2) anzuwenden sind, sowie auf ausländische Uniformen, Amtskleidungen, Amtsabzeichen, Orden und Ehrenzeichen Anwendung.
(4)Absatz 4,Unter Uniformen werden in diesem Gesetz auch einzelne Uniformstücke verstanden.
(5)Absatz 5,Der Bundeskanzler kann durch Verordnung bestimmten Abzeichen vaterländischer Verbände den Schutz der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR12058170
Alte Dokumentnummer
N4193413219P