Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 3. (1) Der Reichsstatthalter in Österreich (Österreichische Landesregierung) kann durch Verordnung bestimmen, inwieweit die Erzeugung (Bereitung, Gewinnung), der Verschleiß und der Besitz von Schieß- und Sprengmitteln, die zu arzneilichen Zwecken bestimmt sind, sowie der Verkehr mit ihnen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen werden.Paragraph 3, (1) Der Reichsstatthalter in Österreich (Österreichische Landesregierung) kann durch Verordnung bestimmen, inwieweit die Erzeugung (Bereitung, Gewinnung), der Verschleiß und der Besitz von Schieß- und Sprengmitteln, die zu arzneilichen Zwecken bestimmt sind, sowie der Verkehr mit ihnen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen werden.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 gelten neben den etwa noch anwendbar verbleibenden Bestimmungen dieses Gesetzes jene Vorschriften, denen sonst die Gebarung mit den erzeugten oder in Verkehr gesetzten Gegenständen unterliegt (Vorschriften über das Gewerbewesen, Apothekenwesen, über den Giftverkehr u. a. m.).In den Fällen des Absatz eins, gelten neben den etwa noch anwendbar verbleibenden Bestimmungen dieses Gesetzes jene Vorschriften, denen sonst die Gebarung mit den erzeugten oder in Verkehr gesetzten Gegenständen unterliegt (Vorschriften über das Gewerbewesen, Apothekenwesen, über den Giftverkehr u. a. m.).
Dokumentnummer
NOR12058177
Alte Dokumentnummer
N4193515758S