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§ 35

Fassungen
01.03.1939 bis 24.05.2002 — GBlÖ Nr. 227/1939
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3525.05.200231.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 3501.03.193924.05.2002 GBlÖ Nr. 227/1939

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 227/1939

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.03.1939GBlÖ Nr. 227/1939

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 35, (1) Für die Zulässigkeit und die Art der Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln auf Eisenbahnen aller Art, Kraftfahrlinien, mit der Post, auf Luft- und Wasserfahrzeugen sind die für diese Verkehrseinrichtungen geltenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen maßgebend.

  1. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die Fassungs- und Bezugsausweise, über die beim Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln zu beachtenden Vorsichten, über die Verpackung und Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln und über die Zulässigkeit und die Art ihrer Beförderung mit anderen als den im Absatz eins, aufgezählten Verkehrseinrichtungen werden durch Verordnung des Reichstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern getroffen.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung wird auch die gewerbsmäßige Unterweisung im Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln geregelt.

Anmerkung

1. V: BGBl. Nr. 204/1035
2. Für Eisenbahntransporte gilt das Übereinkommen über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985 sowie
die Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter
(RID), BGBl. Nr. 137/1967 sowie die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl.
Nr. 170/1967.
3. Hinsichtlich der Beförderung durch die Post siehe:
§§ 48 - 52 der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in Verbindung mit
Anlage 1 zu § 49.
4. Hinsichtlich der näheren Bestimmungen siehe auch:
Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1974
V, BGBl. Nr. 77/1954
Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 209/1975
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, GGSt, BGBl.
Nr. 209/1979, sowie die dazu ergangenen Verordnungen.
5. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht.

Schlagworte

Schiff, Flugzeug

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058209

Alte Dokumentnummer

N4193515790S