Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 227/1939Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 227/1939
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 35. (1) Für die Zulässigkeit und die Art der Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln auf Eisenbahnen aller Art, Kraftfahrlinien, mit der Post, auf Luft- und Wasserfahrzeugen sind die für diese Verkehrseinrichtungen geltenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen maßgebend.Paragraph 35, (1) Für die Zulässigkeit und die Art der Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln auf Eisenbahnen aller Art, Kraftfahrlinien, mit der Post, auf Luft- und Wasserfahrzeugen sind die für diese Verkehrseinrichtungen geltenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen maßgebend.
(2)Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die Fassungs- und Bezugsausweise, über die beim Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln zu beachtenden Vorsichten, über die Verpackung und Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln und über die Zulässigkeit und die Art ihrer Beförderung mit anderen als den im Abs. 1 aufgezählten Verkehrseinrichtungen werden durch Verordnung des Reichstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern getroffen.Die näheren Bestimmungen über die Fassungs- und Bezugsausweise, über die beim Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln zu beachtenden Vorsichten, über die Verpackung und Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln und über die Zulässigkeit und die Art ihrer Beförderung mit anderen als den im Absatz eins, aufgezählten Verkehrseinrichtungen werden durch Verordnung des Reichstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern getroffen.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung wird auch die gewerbsmäßige Unterweisung im Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln geregelt.
Anmerkung
1. V: BGBl. Nr. 204/1035
2. Für Eisenbahntransporte gilt das Übereinkommen über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985 sowie
die Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter
(RID), BGBl. Nr. 137/1967 sowie die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl.
Nr. 170/1967.
3. Hinsichtlich der Beförderung durch die Post siehe:
§§ 48 - 52 der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in Verbindung mit
Anlage 1 zu § 49.
4. Hinsichtlich der näheren Bestimmungen siehe auch:
Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1974
V, BGBl. Nr. 77/1954
Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 209/1975
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, GGSt, BGBl.
Nr. 209/1979, sowie die dazu ergangenen Verordnungen.
5. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht.
Schlagworte
Schiff, Flugzeug
Dokumentnummer
NOR12058209
Alte Dokumentnummer
N4193515790S