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Anlage I.
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Errichtung, Einrichtung
und Betrieb von Schieß-
und Sprengmittelanlagen.
Errichtung, Einrichtung und Betrieb von
Schieß- und Sprengmittelanlagen.
Kapitel I.Kapitel römisch eins.
Erzeugungsstätten.
Abschnitt A.
Allgemeine Vorschriften für die Anlagen.
Punkt 1.
Allgemeines.
Die einzelnen Gebäude einer Anlage werden nach ihrem Zweck unterschieden in:
Gebäude mit gefährlichem Betrieb, das sind jene, in denen Stoffe erzeugt, verarbeitet und vorübergehend abgestellt werden, die sprenggefährlich sind. Für die gegenseitige Anordnung der Gebäude innerhalb einer Anlage sind besonders feuergefährliche Gebäude ebenfalls als Gebäude mit gefährlichem Betrieb anzusehen;
Schieß- und Sprengmittellager und Abstellhäuser;
Gebäude mit ungefährlichem Betrieb;
Verwaltungs- und Wohlfahrtsgebäude;
Wohn-, Schul-, Kirchen- und Spitalsgebäude.
2. Abstände.
Wohn-, Schul-, Kirchen- und Spitalsgebäude müssen von den Gebäuden mit gefährlichem Betrieb und von den Schieß- und Sprengmittellagern einen Mindestabstand von zwei Dritteln des für diese festgesetzten weiteren Gefährdungsbereiches haben.
Die Entfernung der Verwaltungs- und Wohlfahrtsgebäude und der Schieß- und Sprengmittellager von den Gebäuden mit gefährlichem Betrieb muß mindestens zwei Drittel, die Entfernung der Gebäude mit ungefährlichem Betrieb von den Gebäuden mit gefährlichem Betrieb mindestens die Hälfte des für die Gebäude mit gefährlichem Betrieb festgesetzten engeren Gefährdungsbereiches betragen.
Der Abstand zwischen Gebäuden mit gefährlichem Betrieb, die sprenggefährliche Stoffe enthalten, muß mindestens 50 m betragen, sofern die Gebäude nicht durch einen geschlossenen Erdwall voneinander getrennt sind. In diesem Fall kann der Abstand auf 25 m vermindert werden.
Der Mindestabstand zwischen Gebäuden mit gefährlichem Betrieb, die nur feuergefährliche Stoffe enthalten, beträgt 30 m und an Stellen, an denen sich öffnungslose Brandmauern gegenüberstehen, 20 m. Von Gebäuden mit sprenggefährlichem Inhalt müssen sie aber mindestens 50 m und bei Trennung durch einen Erdwall mindestens 25 m entfernt sein.
Die Gebäude mit gefährlichem Betrieb sind gegenseitig und zu den nächstliegenden Gebäuden der anderen Gruppen schachbrettförmig, das heißt Eck über Eck, anzuordnen. Die vorgeschriebenen Abstände bezeichnen die kürzeste Entfernung der einander zugekehrten Außenwände der Gebäude.
3. Höchstbelag.
Der Höchstbelag an spreng- oder feuergefährlichen Stoffen ist für jedes Bauwerk einer Erzeugungsstätte festzusetzen. Er darf niemals größer bemessen werden, als es zur geregelten und wirtschaftlichen Betriebsführung unabweislich notwendig und mit der Sicherheit der im Betrieb Beschäftigten vereinbar ist. In Bauwerken, in denen eine Erzeugung vor sich geht, dürfen Schieß- und Sprengmittel und gefährliche Halberzeugnisse nicht gelagert werden.
Punkt 2.
Bauliche Ausgestaltung.
1. Einfriedung.
Die Erzeugungsstätten müssen mit einer widerstandsfähigen, mindestens 2.25 m hohen Einfriedung umgeben sein, die den Zutritt Unbefugter sicher verhindert. Die Einfriedung soll von den ihr zunächst liegenden Gebäuden der Erzeugungsstätte mindestens 50 m Abstand besitzen. Die Gebäude mit besonders sprenggefährlichem Betrieb sind erforderlichenfalls gesondert zu umfrieden.
An den Eingängen sowie in angemessenen Abständen längs der Einfriedung ist auf Tafeln das Verbot des Zutrittes Unbefugter sowie das Verbot des Rauchens und des Anzündens von Feuer ersichtlich zu machen.
2. Verkehrsanlagen.
Zu allen Bauwerken einer Erzeugungsstätte müssen genügend breite, bei jeder Witterung gut benützbare Wege führen. Wege für die Beförderung von sprenggefährlichen Stoffen dürfen nur ein leichtes Gefälle besitzen und keine Unebenheiten der Fahrbahn aufweisen. Die Fahrbahn muß fest und lückenlos ausgeführt sein und so instand gehalten werden, daß sie auch bei Nässe und Frost gefahrlos benützt werden kann. Vor Gebäuden mit gefährlichem Betrieb sollen die Zugangswege mit einem leicht zu reinigenden Pflaster versehen sein.
Im umfriedeten Gelände einer Erzeugungsstätte sind als Antrieb für die auf Gleisen laufenden Fahrzeuge nur menschliche oder tierische Kräfte oder feuerlose Zugmaschinen zulässig.
Vollbahngleise müssen auf Holzschwellen liegen, die in Sand oder Schotter eingebettet sind. Förderbahngleise dürfen kein größeres Gefälle als 2 Prozent, Haltestellen müssen waagrechte Gleise haben. Fallende Förderbahnstrecken sind an geeigneten Stellen durch Einlage von Sandweichen zu sichern. Die Kreuzungen von Förderbahnen, die mit menschlicher oder tierischer Kraft betrieben werden, müssen als festlagernde Wendeplatten ausgeführt sein. Von Förderbahnen benützte Verkehrswege müssen so breit sein, daß ein Ausweichen überall möglich ist.
Rollbahnwagen für Schieß- und Sprengmittel müssen mit Handbremsen versehen sein und Bordwände von solcher Höhe besitzen, daß ein Abgleiten oder Herabfallen der beförderten Stoffe nicht möglich ist.
Alle Verkehrswege im Gelände einer Erzeugungsstätte müssen beleuchtbar sein. Die hiezu dienenden Beleuchtungsanlagen unterliegen nicht den besonderen Vorschriften der Ziffer 7, doch darf durch sie keine Erhöhung der Brand- oder Sprenggefahr verursacht werden.
Sind keine günstigen Geländeformen (Bodenvertiefungen, Stufen, Wellen u. dgl.) vorhanden, oder können sie nicht ausgenützt werden, so sind künstliche Schutzdeckungsmittel anzulegen. Als solche kommen insbesondere Erdwälle, Bohlenwände, Wände aus anderem Material, die starke Ausbildung einzelner Gebäudeteile (Ausblasebauart) und dichte Baumpflanzungen in Betracht.
Erdwälle sind aus steinfreiem Erdreich oder Sand herzustellen und womöglich mit immergrünen Pflanzungen, sonst aber mit kurz und frisch zu haltendem Rasen zu besetzen. Die inneren Wallböschungen dürfen keine hochwachsenden Sträucher oder Bäume tragen.
Die Grundfläche der Dammböschungen muß um 20 Prozent breiter sein als dem natürlichen Böschungswinkel des Dammaterials entspricht. Die Dammkrone muß mindestens 1 m breit sein und den First des zugehörigen Gebäudes um 1 m überragen. Der Dammfuß kann bis zur Höhe von 1 m in Beton, Ziegel oder Bruchsteinmauerwerk ausgeführt werden. Er muß vom zugehörigen Gebäude überall mindestens 1 m entfernt sein.
Die Walldurchgänge sollen auf den Zwischenraum zwischen Dammfuß und Gebäude (Umgang) gerichtet sein. Sie sind mindestens einmal um einen Winkel von 60 Grad zu brechen; wo es aus sicherheitlichen Gründen notwendig ist, müssen sie zweimal rechtwinkelig geknickt werden. Die äußeren Mündungen der Durchgänge benachbarter Erdwälle sollen einander nicht gegenüberliegen; ist dies unvermeidlich, so muß zwischen ihnen ein Querwall angeordnet werden. Zwischen unmittelbar benachbarten Gebäuden sind Walleinschnitte oder Walldurchgänge unzulässig.
In unmittelbarer Nähe jeder äußeren Durchgangsmündung ist im Damm ein Unterstand anzubringen, der gegen herabfallende Schleuderstücke Sicherheit bietet.
Bohlenwände dürfen nur ausnahmsweise an Stelle von Erdwällen verwendet werden. Sie haben aus zwei mindestens je 5 cm starken Wänden zu bestehen, deren mindestens 15 cm breiter Zwischenraum mit feinem Sand ausgefüllt sein muß. Die Wände sind aus feuersicher imprägnierten Bohlen genügend standfest herzustellen. Sie müssen die Firsthöhe des zugehörigen Gebäudes um mindestens 1 m überragen und von dem Gebäude überall mindestens 2.5 m abstehen. Den Durchgängen der Bohlenwände sind außen auf 1.2-1.5 m Entfernung ausreichend große Blenden gleicher Bauart oder Erdwälle vorzusetzen.
Wände aus sonstigem Material (Ziegel, Beton, Eisenbeton, Wellblech u. dgl.) sind nur als Feuerschutzwände zwischen nicht sprenggefährlichen Gebäuden zulässig.
Ausblasebauart: Diese ist nur bei jenen betriebsgefährlichen Gebäuden zulässig, bei denen nach Menge und Beschaffenheit des gefährlichen Stoffes kein kräftiger Sprengschlag, sondern nur eine Verpuffung möglich erscheint (z. B. Schwarzpulver in geringen Mengen, rauchschwaches Pulver).
Gebäude in Ausblasebauart sollen drei je mindestens 75 cm starke vollgemauerte oder betonierte Wände, eine tunlichst leichte Ausblasewand und ein leichtes Dach besitzen. Zwischenwände sind tür- und fensterlos und so stark wie die Hauptmauern auszuführen. Unvermeidbare kleine Öffnungen (Nischen zum Durchreichen) sind mit druckfesten und feuersicheren selbsttätigen Verschlüssen zu sichern. Die starken Wände müssen den Dachrand um mindestens 0.5 m, die Ausblasewand um mindestens 0.8 m überragen; sie müssen senkrecht zur Ausblasewand stehen. Als Ausblaserichtung ist die ungefährlichste Richtung zu wählen. Erforderlichenfalls ist der Ausblasewand ein deckender Erdwall, eine Bohlenwand oder eine Feuerschutzwand vorzulegen. In einem Gebäude nach Ausblasebauart sollen die Arbeitsräume nicht tiefer als 4 m sein.
Baumpflanzungen: Lückenlose Baumstreifen von mindestens 15 m Tiefe können als wirksamer Ersatz für Erdwälle gelten, wenn sie die für diese vorgeschriebene Höhe besitzen und durch die Dichte ihres Bestandes die Gewähr für genügende Abschwächung der Fortpflanzungswellen eines Sprengschlages bieten. Von Gebäuden mit gefährlichem Betrieb müssen die nächsten Äste der Baumbestände mindestens 8 m abstehen. Bei geschlossenen Nadelholzbeständen ist zur Unterbindung eines Lauffeuers ein genügend breiter Streifen um die gefährlichen Gebäude abzuholzen; außerdem sind Sicherheitsgräben anzulegen, die stets von Pflanzenwuchs freizuhalten sind.
Bauart der Gebäude mit gefährlichem Betrieb.
Bauweise: Gebäude mit gefährlichem Betrieb dürfen in der Regel nur ebenerdig und ohne Dachraum ausgeführt werden. Die Bestimmungen über die Anwendung der Ausblasebauart sind in Ziffer 3 enthalten.
Baustoffe: Alle als Hochbauten ausgeführten Gebäude mit sprenggefährlichem Betrieb sind - das Fundament ausgenommen - gänzlich aus leichten Stoffen zu bauen, selbst wenn sie mit Schutzdeckungsmitteln (Wällen u. dgl.) versehen sind. Die Baustoffe sollen bei einem Sprengschlag keine schweren Wurfstücke bilden können und unverbrennlich oder doch schwer entzündlich sein.
Gebäude mit nur feuergefährlichem Betrieb dürfen in üblicher voller Bauart ausgeführt werden, wenn die Art der Baustoffe die volle Feuersicherheit aller Gebäudeteile gewährleistet.
Bei den in leichter Bauart zu errichtenden Gebäuden darf Steinmaterial nur zur Fundierung und allenfalls als Fußbodenunterlage, Metall nur für Blitzschutz- und Heizanlagen sowie für die Beschläge von Türen und Fenstern verwendet werden, wobei der Möglichkeit von Funkenbildung infolge mechanischer Beanspruchung der Metallteile auf eine geeignete Weise (z. B. durch Verkleidung der Stößen ausgesetzten Stellen) vorzubeugen ist.
Alle eingebauten Holzteile sind durch feuersichere Umkleidung vor Entzündung zu schützen. Hiezu dient eine Ummantelung mit Gipsdielen, Zement u. dgl., bei geringerer Brandgefahr auch die Anwendung eines feuersicheren Anstriches oder die Tränkung des Holzes mit Mitteln, welche die Entzündung hemmen. Wo es notwendig ist, sind Holzflächen auch gegen Einwirkung von Säuren zu schützen.
Betriebsräume: In einem Gebäude darf in der Regel nicht mehr als ein Raum mit sprenggefährlichem Inhalt untergebracht werden. Müssen mehrere solche Räume in einem Gebäude untergebracht werden, so sind sie voneinander durch über Dach zu führende tür- und fensterlose Wände von entsprechender Stärke vollständig zu trennen. Durchreichnischen sind durch geeignete Beschlüsse (z. B. tabernakelartig) so zu sichern, daß das Öffnen einer Beschlußseite zwangsläufig das Schließen der anderen Seite bewirkt, jedoch so, daß die beiden Verschlüsse nicht gleichzeitig halb geöffnet stehenbleiben können. Wird ganz ausnahmsweise die Anbringung von Türen zwischen benachbarten Räumen mit gefährlichem Betrieb gestattet, so müssen die Türen selbstschließend und unbedingt feuersicher hergestellt sein. In den Arbeitsräumen mit gefährlichem Betrieb muß auf jede dort beschäftigte Person ein Luftraum von mindestens 15 m3 und eine Bodenfläche von mindestens 4 m2 entfallen.
Die Hauptgänge in den Arbeitsräumen müssen mindestens 1.5 m, die Durchgänge zwischen den Werkseinrichtungen und die Zugänge zu den Arbeitsplätzen mindestens 0.8 m breit sein.
Fußboden: Der Bodenbelag darf nicht hart sein; scharfe, reibende Teile, z. B. Sand, dürfen sich von ihm nicht loslösen können. Harte Böden (Beton, Zement, Klinker, Fliesen u. dgl.) müssen vollständig mit einem nachgiebigen Mittel (Bleiplatten, Linoleum, Steinholz, Asphalt u. dgl.) belegt werden.
Der Bodenbelag muß undurchlässig gegen Flüssigkeiten und fugenlos sein; an die Wände soll er mit einer Hohlkehle anschließen und zwecks leichter Abspülung tunlichst gegen eine Abflußrinne fallen. Wo es nach der Beschaffenheit der verarbeiteten Stoffe zweckmäßig erscheint, ist der Kanaleinlauf durch eine Vorrichtung zum Auffangen der abgeschwemmten Stoffe zu sichern. Fußkalte Böden müssen auf den ständigen Arbeitsplätzen mit schlecht wärmeleitenden Stoffen belegt sein.
Wandanstrich: Die Innenwände müssen eine fugendichte, glatte, leicht waschbare Oberfläche ohne Mauerabsätze haben, deren Farbe die Anlagerung gefährlicher Stoffe leicht erkennen läßt.
Kalkanstrich ist nur in Räumen gestattet, deren Wände nicht durch gefährliche Stoffe oder durch deren Staubabsonderung verunreinigt werden können.
Anstrichmittel, die mit den im Raum vorhandenen Stoffen oder deren Staub sowie mit Dampf sprenggefährliche oder entzündliche Verbindungen eingehen können, dürfen nicht verwendet werden. Die Anstrichmittel dürfen nicht abblättern; sie sind durch rechtzeitige Erneuerung dauernd wirksam zu erhalten.
Türen: Jeder spreng- oder feuergefährliche Raum muß mindestens eine unmittelbar ins Freie führende Tür besitzen. Für drei bis fünf in einem Raum Beschäftigte sind mindestens zwei unmittelbar ins Freie führende Ausgänge vorzusehen. Bei größerem Personenbelag ist für je weitere fünf Beschäftigte ein weiterer unmittelbar ins Freie führender Ausgang vorzusehen.
Kein Arbeitsplatz darf von dem nächsten Ausgang des Arbeitsraumes mehr als 5 m entfernt sein. Zu den Ausgängen sollen Verkehrswege von wenigstens 1.5 m nutzbarer Breite führen. Ausgangstüren umwallter Bauwerke müssen den Walldurchgängen möglichst nahe gelegen sein.
Die Türöffnungen müssen wenigstens 1.2 m breit und 2 m hoch sein. Die Flügel von ins Freie führenden Türen müssen gegen das Ausheben gesichert und mit einem guten Schloß versehen sein. Die Türen sind nach außen aufschlagbar einzurichten und müssen sich auf leichten Druck von innen öffnen lassen. Im geöffneten Zustand dürfen sie die Bewegungsfreiheit außerhalb der Gebäude nicht beeinträchtigen. Die Verwendung von Schiebetüren ist verboten.
Durchreichöffnungen in Türen sind nur für kleine und leichte Gegenstände zulässig. Für große oder schwere Gegenstände sind in den Außenwänden Durchreichnischen anzulegen, die so wie die Durchreichnischen in Zwischenwänden zu sichern sind. Außen sind sie durch ein Vordach gegen Niederschläge zu schützen.
Wo bei besonders gefährlichen Arbeitsvorgängen das Betreten eines Arbeitsraumes nur nach Abstellen der darin laufenden Maschinen als zulässig erachtet wird, ist eine selbsttätige Sicherheitsvorrichtung anzubringen, die das Öffnen der Tür vor Abstellen der Maschinen unmöglich macht.
Fenster: Anzahl und Größe der Fenster oder Oberlichter von Arbeitsräumen müssen dem Beleuchtungserfordernis für die auszuführenden Arbeiten entsprechen. In der Regel soll die nutzbare Fläche der Lichtöffnungen mindestens ein Fünftel der Bodenfläche betragen. Die Fenster sollen tunlichst auch als Fluchtwege benützbar sein, die Fenstersohlbänke höchstens 50 cm über dem Fußboden liegen.
Die Fenster sind mit blasen- und warzenfreien Scheiben zu verglasen. Sonnseitige Oberlichter und Fenster sind zu mattieren oder in anderer Weise abzublenden. Unterhalb geneigter Oberlichter und an der Innenseite der Fensterflügel sind Drahtgeflechte zum Schutz gegen einfallende Splitter anzubringen. In sprenggefährlichen Räumen dürfen Glasbausteine oder Drahtglas nicht verwendet werden.
Alle Fenster müssen nach außen aufschlagbar oder so eingerichtet sein, daß sie im geöffneten Zustand den Verkehr im Innern nicht behindern. Vor Apparaten, Kesseln, Maschinen u. dgl., in denen sich sprenggefährliche oder leicht entzündliche Stoffe befinden, sollen keine Fenster angebracht werden. Falls dies aber unvermeidlich wäre, ist die Sohlbank mindestens in Manneshöhe anzubringen.
Dach: Bei Gebäuden mit sprenggefährlichem Inhalt ist ein schwerer Dachstuhl (z. B. aus Eisen oder Eisenbeton) unzulässig, ebenso ist die Verwendung von großen Blech- oder Wellblechtafeln sowie von Dachziegeln oder Zementplatten verboten. Solche Gebäude dürfen nur mit feuersicherem und leichtem Material eingedeckt werden.
Bei Gebäuden ohne sprenggefährlichen Inhalt sind Dachstühle schwerer Bauart zulässig; eiserne Dachstühle müssen jedoch feuersicher unterschalt oder ummantelt werden.
In Gebäuden, wo sich sprenggefährlicher Staub oder sprenggefährliche Staub-Luft-Mischungen bilden können, ist die Dachunterfläche eben zu verschalen und die Verschalungsuntersicht wie eine Innenwand fugendicht und waschbar zu streichen.
5. Lüftung.
Wenn es nach Art des Arbeitsvorganges und dessen Begleiterscheinungen sowie nach der Beschaffenheit der verarbeiteten Stoffe zulässig erscheint, dürfen zur Lüftung die Fenster der Arbeitsräume benützt werden; hiebei ist auf Vermeidung schädlicher oder belästigender Zugluft Bedacht zu nehmen.
Übelriechende, gesundheitsschädliche, leicht entzündliche oder sprenggefährliche Gase, Dämpfe oder Staube müssen unmittelbar von ihrem Entstehungsort abgeführt werden. Die hiezu erforderlichen Absaugevorrichtungen sind so anzulegen, daß sich ein Brand oder ein Sprengschlag in ihnen nicht fortpflanzen kann. Dasselbe gilt auch von Vakuumleitungen.
Die Zufuhr frischer Luft ist nötigenfalls durch besondere Einrichtungen zu bewirken. Zu- und Abluftöffnungen sowie Absaugevorrichtungen sind gegen das Eindringen von Fremdkörpern durch Siebe oder andere zweckentsprechende Einrichtungen (z. B. Brechung der Kanäle) zu sichern.
6. Heizung.
Raumheizung: Betriebsräume dürfen nur elektrisch oder durch Heißwasser oder durch Dampf von nicht mehr als 120 Grad geheizt werden. Heizkörper müssen senkrecht stehen, dürfen nicht gerippt sein und müssen eine glatte, leicht von Staub zu reinigende Oberfläche besitzen. Sie sind mit einem Anstrich zu versehen, der jede Staubablagerung leicht erkennen läßt. Von Fußböden, Wänden und Einrichtungsgegenständen müssen die Heizkörper (bei Wasser und Dampf auch deren Zuleitungen) mindestens 15 cm entfernt sein. Zuleitungen von Heißwasser oder Dampf sind erforderlichenfalls mit wärmeisolierenden Stoffen zu umgeben und so anzuordnen, daß Behälter mit gefährlichem Inhalt mit ihnen nicht in Berührung kommen können.
Heizung von Apparaten: Alle heizbaren Apparate, in denen Stoffe verarbeitet werden, die in der Wärme unstabil sind, sowie das Zubehör solcher Apparate (Röhren, Ventile u. dgl.) müssen rasch und vollständig entleerbar sein. Es muß Vorsorge getroffen sein, daß sich an Heizschlangen, Dampfmänteln u. dgl. keine Krusten aus Stoffen abscheiden können, die bei längerer Wärmeeinwirkung gefährliche Zersetzungen erfahren können.
7. Beleuchtung.
Spreng- oder feuergefährliche Betriebsräume dürfen künstlich nur mit elektrischem Licht erhellt werden.
Lampen dürfen nur in der unbedingt erforderlichen Anzahl eingebaut werden. Zulässig sind nur Metallfadenlampen, die womöglich in feuersicheren, durch widerstandsfähige und gasdichte Scheiben vom Arbeitsraum abgeschlossenen Wandnischen unterzubringen sind. Frei angebrachte Lampen dürfen sich nicht oberhalb von Einrichtungen befinden, die sprenggefährliche oder leicht entzündliche Stoffe enthalten, und müssen durch starkwandige, auch die Fassung umschließende Glocken samt Drahtschutzkörben gesichert sein.
Kontakte und Schalter: Innerhalb von Räumen mit gefährlichem Betrieb dürfen Schalter, Steckkontakte, Regulierwiderstände, Sicherungen und sonstige elektrische Einrichtungen, deren Betätigung zu Funkenbildung oder übermäßiger Erwärmung führen kann, nicht angebracht werden. Solche Einrichtungen sind in einem eigenen dichtschließenden, doppeltürigen Gehäuse an der Außenseite des Gebäudes anzubringen.
Leitungen: Freileitungen dürfen über ein gefährliches Gebäude oder dessen Umwallung nicht geführt werden. Mindestens 5 m vor Einführung in ein Gebäude mit gefährlichem Betrieb sind sie in ein armiertes Kabel zu überführen, das durch eine verläßliche Blitzschutzvorrichtung zu sichern ist. Bei Drehstrom mit Sternschaltung ist der Nulleiter unmittelbar zu erden.
Für Leitungen im Inneren spreng- oder feuergefährlicher Gebäude dürfen nur Kupferdrähte mit Gummiisolation verwendet werden, deren Verlegung in Eisenrohre nach den geltenden Sicherheitsvorschriften gestattet ist. Jede Leitung ist einzeln in einem nahtlosen Eisenrohr gasdicht zu verlegen. Für die Leitungsverbindungen sind solide, für jeden Pol und jede Phase getrennte Abzweigdosen vorzusehen.
Die Kabelleitungen sind an der Außenseite des Gebäudes mittels Steckkontaktes an die Innenleitung anzuschließen. Nach Lösung des Kontaktes müssen die Leitungsenden auf wenigstens 1 m voneinander entfernt werden können. Die Kabelköpfe, die metallischen Teile der Schalter und Sicherungen, die Schutzrohre der Leitungen und alle sonstigen nicht stromführenden Armaturteile sind mittels starker und nicht rostender Leitungen in gute Erde zu legen. Die Erdleitungen, insbesondere deren Anschlüsse und Verbindungsstellen, müssen stets in gutem Zustand erhalten werden. Alle nicht geerdeten Leitungen sind an der Eintrittsstelle in Gebäude oder Räume mit gefährlichem Betrieb allpolig abschaltbar einzurichten.
Tragbare Akkumulatorenlampen dürfen in gefährlichen Räumen nur dann ein- und ausgeschaltet werden, wenn sie schlagwettersicher gebaut sind.
Gebäude mit ungefährlichem Betrieb.
8. Blitzschutz.
Gebäude ohne gefährlichen Betrieb, die wegen ihrer abgesonderten oder die Umgebung überhöhenden Lage dem Blitzschlag besonders ausgesetzt sind, sowie Gebäude für den Aufenthalt vieler Personen (Schul-, Kirchen-, Wohlfahrtsgebäude) sind mit Blitzschutzvorrichtungen zu versehen, für deren Anlage und Ausführung die jeweils vom Elektrotechnischen Verein in Wien erstellten "Leitsätze über den Schutz der Gebäude gegen den Blitz" nebst den dazugehörigen Erläuterungen und Ausführungsvorschlägen gelten.
Gebäude mit gefährlichem Betrieb.
1. Allgemeines.
Die Herstellung des Blitzschutzes für Gebäude mit gefährlichem Betrieb hat auf Grund von Plänen zu erfolgen, die nach Grundriß und Schnitten alle notwendigen Einzelheiten, besonders aber die Ausstellung der Ausfangstangen, die Führung aller Schutzleitungen, deren Stärke und Beschaffenheit, alle Anschlußstellen sowie die inneren und äußeren Verbindungsleitungen, alle größeren Metallmassen usw. dazustellen haben.
Dem Blitzschutz dienen:
der äußere Teil der Blitzschutzanlage, der den niedergehenden Blitz auffangen und dadurch vom Gebäude fernhalten soll;
der innere Teil der Blitzschutzanlage, der unmittelbar an den Gebäuden anzubringen ist und die Bestimmung hat, einen vom äußeren System nicht genügend aufgefangenen und abgeleiteten Blitz oder eine Teilentladung aufzunehmen, unschädlich abzuleiten und insbesondere das Innere des Gebäudes von elektrischen Spannungsunterschieden freizuhalten;
Maßregeln für die Rohr- und elektrischen Leitungen, um das Eindringen höherer elektrischer Spannungen in das Innere der Gebäude zu vermeiden;
Maßregeln an metallenen Gegenständen im Innern der Gebäude, um dort Entladungen, hervorgerufen durch Spannungsunterschiede, hintanzuhalten.
2. Art der Ausführung.
Äußerer Teil der Blitzschutzanlage.
Um die Blitzgefahr vom Gebäude selbst nach Möglichkeit fernzuhalten, sollen, und zwar bei umwallten Gebäuden auf den Ecken der Umwallung in mindestens 5 m Abstand von den Ecken des Gebäudes, Auffangstangen, bei langgestreckten Gebäuden außerdem in der Längsrichtung des Gebäudes zwischen Eckstangen nach Bedarf weitere Auffangstangen errichtet werden. In der Längs- und Breitenrichtung des Gebäudes sind annähernd die gleichen Stangenabstände zu wählen. Jede Stange soll das Gebäude um das 0.6fache der kleineren Seite des von den Fußpunkten der vier Eckstangen bestimmten Rechtecks überragen.
Emporragende Gegenstände in der Nähe des Gebäudes (Schornsteine, Türme, hohe Bäume, Anhöhen) sind durch Ausrüstung mit Auffangvorrichtungen und guten Erdungen zur Verbesserung des Schutzes heranzuziehen.
Die Auffangstangen sind in jedem Falle durch eine unterirdische Ringleitung als Erdung miteinander zu verbinden. Auf dem Erdwall stehende Auffangstangen sind zunächst durch eine Ringleitung in etwa 50 bis 100 cm Tiefe unter der Wallkrone zu verbinden. Als eigentliche Erdung ist an der dem Gebäude abgewandten Seite des Walles im Erdboden eine zweite Ringleitung zu verlegen. Beide Ringleitungen sind an mehreren, meistens vier Stellen, durch unterirdische Leitungen miteinander zu verbinden. Wasserleitungen, Schienennetze u. dgl. werden gleichfalls mit der Erdung verbunden, vorausgesetzt, daß durch eine solche Verbindung die Blitzgefahr nicht ins Innere des Gebäudes übertragen werden kann. Als Werkstoff ist Kupferdraht von 50 mm2 Querschnitt oder verzinkter Stahldraht von 100 mm2 Querschnitt zu verwenden. Sind Grundwasser führende Erdschichten leicht zu erreichen, so müssen mindestens zwei Ableitungen der Erdung bis zu diesen Schichten führen und in großflächige Berührung mit ihnen gebracht werden. Wo dies nicht ausführbar ist, sind etwa vier je 10 m lange Drähte strahlenförmig 50 bis 100 cm unter der Oberfläche als Oberflächenerdung zu verlegen.
Innerer Teil der Blitzschutzanlage.
Der innere Teil der Blitzschutzanlage (Leitungen am Gebäude) besteht im allgemeinen aus einer Leitung in der Richtung des Gebäudefirstes und einer oder mehreren Querleitungen, welche die Firstleitung kreuzen und mit dieser das Gebäude überspannen. Der Abstand der Querleitungen voneinander soll 10 m nicht übersteigen. Firstleitung und Werleitungen sind auf mindestens 50 cm hohe Holzstützen in genügender Anzahl zu verlegen und an den Kreuzungsstellen zu verbinden.
Flache Dächer größerer Ausdehnung erhalten außerdem Leitungen längs der Traufkanten.
Schornsteine, Dunstaufsätze u. dgl. aus Metall, welche die Dachleitungen überragen, sind mit der Gebäudeleitung zu verbinden. Brandmauern und Dachaufbauten, die nicht aus Metall, sondern aus nichtleitenden Baustoffen (Holz, Ziegelsteinen) bestehen, sind am obersten Rand mit Blech einzufassen oder mit Metallhauben abzudecken und diese mit der Gebäudeleitung metallisch zu verbinden.
Alle an dem Gebäude sonst vorhandenen Metallteile, wie Dachrinnen u. dgl., sind ebenfalls mit der Gebäudeleitung zu verbinden.
Das so entstehende Gesamtleitungsnetz soll in allen Fällen möglichst symmetrisch zur Gebäudeachse gestaltet sein.
Von diesem Leitungsnetz sind auf kürzestem Weg Ableitungen zur Erde zu führen und an eine um das ganze Gebäude laufende Ringleitung als Erdung anzuschließen, die an mehreren Stellen mit der Erdung der äußeren Blitzschutzanlage unterirdisch zu verbinden ist. Für die Ausführung der Erdung gelten die unter a) ausgeführten Grundsätze.
Die Ausbildung des Gebäudeschutznetzes richtet sich nach dem Inhalt und nach dem Schutzbedürfnis des Gebäudes. Besonders wichtig ist der Schutz bei Gebäuden, in denen die Bildung explosiver Gas-Luft-Gemische oder brennbaren Staubes möglich ist.
Die Röhren und Kabelmäntel sind vor Eintritt in das Gebäude mit der Erdung der Gebäudeleitung und außerdem mit der Erdung der äußeren Blitzschutzanlage zu verbinden.
Zum Zwecke der elektrischen Prüfung der Erdungsanlage müssen alle in die Erde führenden Ableitungen kurz oberhalb ihres Eintrittes in das Erdreich leicht auftrennbar sein.
Überprüfung der Blitzschutzanlagen: Die Überprüfung der Blitzschutzanlagen ist unmittelbar nach ihrer Fertigstellung, dann jährlich bei Frühjahrsbeginn vorzunehmen, ferner nach jeder Änderung oder Ausbesserung der Anlage oder des hiezu gehörigen Gebäudes, wenn hiedurch der Blitzschutz in Mitleidenschaft gezogen werden konnte, endlich nach jedem Blitzschlag in die Anlage. Während der warmen Jahreszeit, besonders nach jedem starken Gewitter, ist die Anlage gründlich zu besichtigen.
Die Überprüfung hat durch hiezu befugte sachverständige Personen zu geschehen. Über alle Überprüfungen und Besichtigungen ist ein Prüfungsbuch nach dem in den "Vorschlägen" des Elektrotechnischen Vereines in Wien enthaltenen Muster zu führen.
Die Betriebseinrichtungen (Kraftmaschinen, Getriebe, Arbeitsmaschinen u. dgl.) müssen mindestens den für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter in gewerblichen Betrieben geltenden Vorschriften entsprechen.
Die Maschinen müssen einen ruhigen, gleichmäßigen Gang besitzen. Das Auftreten unzulässiger Bewegungen und Geschwindigkeiten ist durch selbsttätige Abstell- oder Bremseinrichtungen zu verhindern. Alle Maschinen sollen frei im Raum auf einer steinernen oder metallenen Unterlage aufgestellt sein.
Kraftmaschinen: Nach Möglichkeit ist von Drehstrommotoren, die ohne Funkensprühung arbeiten, Gebrauch zu machen. Motore mit Zündungsgefahr dürfen in Arbeitsräumen mit gefährlichem Betrieb nicht aufgestellt werden. In Gebäuden mit mehreren durch Mauern voneinander getrennten gefährlichen Arbeitsräumen sind erforderlichenfalls diese Mauern unter Zwischenschaltung von Motorenkammern u. dgl. zu verdoppeln, um die Sicherheit gegen die Übertragung eines Sprengschlages zu vergrößern. Zum gleichen Zwecke können die Motorenkammern auch zwischen den Arbeitsräumen, aber im Grundriß gegen diese vorspringend, angelegt werden, wodurch besonders in gefährlichen Betrieben das Übergreifen von Stickflammen von einem auf den anderen Raum verhindert werden kann. Erscheint ein solcher besonderer Schutz nicht erforderlich, so ist die Motorenkammer am besten außerhalb des Gebäudes, an der Giebelwand desselben, anzuordnen.
Für den Einzelantrieb von Schleudern u. dgl. in Räumen mit leicht entzündlichen Dämpfen oder Stauben ist die Verwendung hydraulisch bremsbarer Peltonräder vorteilhaft. Gewöhnliche Wasserräder müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die verhindert, daß sie nach Stillsetzung von selbst in Gang kommen könnten.
Getriebe: Die Verwendung langer Wellen mit zahlreichen Lagern ist in der Regel unzulässig. Wellen, welche die Wand zwischen Motor- und Arbeitsraum durchsetzen, müssen möglichst staubsicher abgedichtet werden. Transmissions- und Maschinenlager müssen leicht zugänglich und gut beobachtbar angelegt und nötigenfalls mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Warmlaufen erkennen lassen.
Seil- und Riementransmissionen dürfen sich nicht kreuzen und sind durch Tränken mit Glyzerin gegen Elektrisierung durch Reibung zu schützen. In Räumen mit gefährlichem Betrieb sind sie möglichst zu vermeiden, in Räumen mit entzündlichem oder sprengkräftigem Staub müssen sie gegen Staubablagerung geschützt sein.
Leitungen für Flüssigkeiten und Gase müssen gegen Einfrieren geschützt sein. Hiezu genügt bei Preßluft und ähnlichen Preßgasen das Trocknen der Gase. Solche Leitungen sollen möglichst auch ein stetiges Gefälle aufweisen. Kühlwasser- und Preßluftleitungen für Nitriereinrichtungen müssen gegen mechanische Verletzungen so geschützt sein, daß ihr Durchgangsquerschnitt nicht irgendwo verengt werden kann. Druckfässer sind erforderlichenfalls gegen Wärmeverlust zu schützen; führen sie Flüssigkeiten mit schlammigen oder sonst gefährlichen Ausscheidungen, so muß das Steigrohr unten in einen sogenannten Sumpf enden. Druckfässer müssen leicht zu reinigen sein, nötigenfalls müssen sie hiezu Mannlöcher besitzen. Durch Strömung elektrisch erregbare Flüssigkeiten dürfen nur durch gut geerdete Metallrohre und Metalltrichter geleitet werden.
Licht- und Kraftstromleitungen innerhalb und in der Nähe der Gebäude sind nach den in Ziffer 7 enthaltenen Bestimmungen auszuführen. Im Gelände der Erzeugungsstätte sind möglichst alle Stromleitungen unter die Erde zu legen und von unten her in die Gebäude einzuführen. Im übrigen sind die Stromleitungen nach den "Leitsätzen" des Elektrotechnischen Vereines in Wien auszuführen.
In gefährlichen Betriebsteilen sind Vorrichtungen anzubringen, mittels welcher die Arbeiter bei Gefahr oder bei Heranziehen eines Gewitters zum Verlassen der gefährlichen Bauwerke aufgefordert werden können.
Wasservorrat: Genügt die Wasserversorgungsanlage des Betriebes nicht überall und jederzeit den Erfordernissen einer ausgiebigen Brandbekämpfung, so müssen ausreichend große Sammelbecken oder Feuerteiche an allen Stellen angelegt werden, wo nicht aus nahegelegenen natürlichen, fließenden oder stehenden Gewässern genügend Wasser entnommen werden kann. Sammelbecken und Feuerteiche sind erforderlichenfalls durch Zufuhr von Warmwasser oder Dampf vor dem Einfrieren zu schützen, natürliche Gewässer durch ständig offen gehaltene Löcher in der Eisdecke in einem Zustand zu erhalten, der eine sofortige Wasserentnahme ermöglicht.
Wasserentnahmestellen sind über das gesamte Gelände der Erzeugungsstätte zweckentsprechend zu verteilen und mit besonderer Bedachtnahme auf die betriebsgefährlichen Gebäude, wenn nötig auch in deren Innerem, zu errichten. Sie müssen mit der nötigen Ausrüstung versehen und Tag und Nacht von weitem erkennbar sein.
Sprinkleranlagen: Sind mit Rücksicht auf die Art des Betriebes für bestimmte Räume selbsttätige Sprinkleranlagen vorgesehen, so müssen sie auch sowohl von innen als von außen der Räume von Hand aus ausgelöst werden können.
Löschgeräte: In größeren Anlagen muß eine besondere Feuerwehrzentrale eingerichtet sein, bei der eine ständige Feuerwache zu unterhalten ist. In kleineren Anlagen genügt die zweckentsprechende Bereithaltung der nach Art und Umfang der Erzeugungsanlage für eine wirksame Brandbekämpfung erforderlichen Geräte.
Feuermelder müssen im gesamten Gelände der Erzeugungsstätte, besonders aber in der Nähe der betriebsgefährlichen Gebäude, an leicht zugänglichen Stellen in genügender Anzahl vorhanden sein. Sie müssen als solche deutlich erkennbar und mit dem Verwaltungsgebäude oder im Falle des Bestehens einer Feuerwehrzentrale mit dieser verbunden sein.
Feuerlöschpläne: Alle Feuerlöscheinrichtungen und die zu ihrer Handhabung erforderlichen Erläuterungen und Vorschriften sind übersichtlich in Plänen darzustellen, die im Verwaltungsgebäude, in der Feuerwehrzentrale und an anderen geeigneten Orten innerhalb und außerhalb der Betriebsgebäude anzubringen sind.
Sanitäre Vorsorgen und sonstiger Arbeiterschutz.
Unfallstation: Für jede größere Erzeugungsstätte ist in hinreichend sicherer Entfernung von gefährlichen Gebäuden eine Unfallstation zu errichten, die mit den nötigen Mitteln zur Beförderung, ersten Behandlung und Unterbringung verunglückter Personen zu versehen ist. In kleineren Betrieben genügt die Bereithaltung eines Rettungskastens und von Tragbahren im Verwaltungsgebäude oder an einem anderen geeigneten Ort.
Abfuhr von schädlichen Stoffen: Übelriechende, schädliche oder gefährliche Abluft (Ziffer 5) und Abwässer dürfen nicht so geleitet werden, daß sie Menschen, Tiere oder Kulturen schädigen können. Sie dürfen in Gewässer oder in den Erdboden erst nach ihrer Unschädlichmachung geleitet werden.
Trinkwasser muß in entsprechender Güte und Menge in jeder Erzeugungsstätte stets vorhanden sein.
Schutzgeräte, wie z. B. Gas- und Rauchmasken oder Wiederbelebungsapparate, müssen überall dort vorhanden sein, wo dies infolge der Eigenart des Betriebes erforderlich ist.
In den Erzeugungsstätten müssen Waschräume, Kleideraufbewahrungsräume und Abortanlagen in einem für die Anzahl der dort beschäftigten Arbeiter entsprechenden Ausmaß - nach dem Geschlecht der Arbeiter getrennt - vorhanden sein.
Für Arbeiter, für welche die Notwendigkeit einer gründlichen Körperreinigung oder Abkühlung gegeben ist, sind entsprechende Badeeinrichtungen herzustellen.
Im übrigen haben die Schutzvorschriften der Ministerialverordnung R. G. Bl. Nr. 176/05 dem Sinne nach Anwendung zu finden.