Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
25.05.2002 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 225.05.200231.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
Anl. 201.10.193824.05.2002 GBlÖ Nr. 483/1938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

                                                    Anlage II.

                                                ------------------

                                                  Verpackung und

                                                Kennzeichnung der

                                                   Schieß- und

                                                   Sprengmittel.

Verpackung und Kennzeichnung der Schieß- und Sprengmittel.

Anmerkung, Abschnitt A aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,)

Abschnitt B.

Kennzeichnung.

Punkt 3.

Alle Behältnisse für nicht patronierte rauchschwache Pulver sowie für nicht patronierte Schwarz- und Sprengpulver müssen den Namen des Pulvers ersehen lassen und eine Bezeichnung tragen, die eine behördliche Feststellung der Erzeugungsfirma sowie der Jahres- und Serienzahl des Pulvers ermöglicht.

Punkt 4.

Bei allen patronierten Schieß- und Sprengmitteln, mit Ausnahme der Schießpulver, müssen ersichtlich gemacht werden

auf dem Patronenpapier:

Name des Erzeugnisses und Erzeugungsstätte,

auf dem Paketpapier:

Name des Erzeugnisses, Erzeugungsstätte, Erzeugungsdatum, Anzahl

der im Paket enthaltenen Patronen, Kaliber und Kistennummer, auf der Kiste:

Name des Erzeugnisses, Erzeugungsstätte, Erzeugungsdatum,

Kaliber und Kistennummer; überdies die in Punkt 3 angeordnete Bezeichnung sowie Gefahrzettel nach Abschnitt A, Punkt 1, Absatz eins

Abschnitt C.

Schieß- und Sprengmittel der Heeresverwaltung.

Punkt 5.

Anmerkung, Entfallen)

Abschnitt D.

Sonstige Schieß- und Sprengmittel.

Punkt 6.

Sonstige Schieß- und Sprengmittel sind, insofern nicht über deren Verpackung und Kennzeichnung zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, nach den jeweils bei der Erteilung der Beförderungsbewilligung erlassenen besonderen Weisungen zu verpacken und zu kennzeichnen.

Muster des Zettels 1

(für Schieß- und Sprengmittel der 1. Gruppe der Klasse römisch eins, römisch eins a der Eisenbahntransportvorschrift).

Anmerkung, Muster des Zettels 1 ist nicht darstellbar.)

(Originalgröße, roter Druck auf weißem Papier; bei Wagenladungen - wenn jedes Kollo einzeln bezettelt ist - und bei Stückgutsendungen dürfen die den Mustern entsprechenden Zettel oder Aufdrücke (Schablonen) in den Längenabmessungen der Seiten bis auf ein Drittel der Originalgröße verkleinert sein.)

Muster des Zettels 1a

(für Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe der Klasse römisch eins, römisch eins a der Eisenbahntransportvorschrift).

Anmerkung, Muster des Zettels 1a ist nicht darstellbar.)

(Originalgröße, roter Druck auf weißem Papier; bei Wagenladungen - wenn jedes Kollo einzeln bezettelt ist - und bei Stückgutsendungen dürfen die den Mustern entsprechenden Zetteln oder Aufdrücke (Schablonen) in den Längenabmessungen der Seiten bis auf ein Drittel der Originalgröße vekleinert sein.)

Anmerkung

1. Die Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 wurde berücksichtigt.
2. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG,
BGBl. I Nr. 86/2002.

Gesetzesnummer

10005205

Dokumentnummer

NOR40030721