Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1935 zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 483/1938Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935, zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 483/1938
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Anlage II.
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Verpackung und
Kennzeichnung der
Schieß- und
Sprengmittel.
Verpackung und Kennzeichnung der Schieß- und Sprengmittel.
Abschnitt A.
Verpackung.
Punkt 1.
(1)Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel sind nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften der Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung zu verpacken. Die Versandstücke sind mit den hiernach erforderlichen Gefahrzetteln zu versehen.
(2)Absatz 2,Das Zusammenpacken verschiedener Schieß- und Sprengmittel sowie das Zusammenpacken von Schieß- und Sprengmitteln mit anderen Stoffen ist unzulässig.
Punkt 2.
Die Bestimmungen des Punktes 1 gelten auch für die Verpackung ausländischer Schieß- und Sprengmittel der im Punkt 1 bezeichneten Arten, die eingeführt werden, insofern nicht über deren Verpackung zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen.
Abschnitt B.
Kennzeichnung.
Punkt 3.
Alle Behältnisse für nicht patronierte rauchschwache Pulver sowie für nicht patronierte Schwarz- und Sprengpulver müssen den Namen des Pulvers ersehen lassen und eine Bezeichnung tragen, die eine behördliche Feststellung der Erzeugungsfirma sowie der Jahres- und Serienzahl des Pulvers ermöglicht.
Punkt 4.
Bei allen patronierten Schieß- und Sprengmitteln, mit Ausnahme der Schießpulver, müssen ersichtlich gemacht werden
auf dem Patronenpapier:
Name des Erzeugnisses und Erzeugungsstätte,
auf dem Paketpapier:
Name des Erzeugnisses, Erzeugungsstätte, Erzeugungsdatum, Anzahl
der im Paket enthaltenen Patronen, Kaliber und Kistennummer, auf der Kiste:
Name des Erzeugnisses, Erzeugungsstätte, Erzeugungsdatum,
Kaliber und Kistennummer; überdies die in Punkt 3 angeordnete Bezeichnung sowie Gefahrzettel nach Abschnitt A, Punkt 1, Abs. 1 Kaliber und Kistennummer; überdies die in Punkt 3 angeordnete Bezeichnung sowie Gefahrzettel nach Abschnitt A, Punkt 1, Absatz eins
Abschnitt C.
Schieß- und Sprengmittel der Heeresverwaltung.
Punkt 5.
(Anm.: Entfallen) Anmerkung, Entfallen)
Abschnitt D.
Sonstige Schieß- und Sprengmittel.
Punkt 6.
Sonstige Schieß- und Sprengmittel sind, insofern nicht über deren Verpackung und Kennzeichnung zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, nach den jeweils bei der Erteilung der Beförderungsbewilligung erlassenen besonderen Weisungen zu verpacken und zu kennzeichnen.
Muster des Zettels 1
(für Schieß- und Sprengmittel der 1. Gruppe der Klasse I, Ia der Eisenbahntransportvorschrift). (für Schieß- und Sprengmittel der 1. Gruppe der Klasse römisch eins, römisch eins a der Eisenbahntransportvorschrift).
(Anm.: Muster des Zettels 1 ist nicht darstellbar.) Anmerkung, Muster des Zettels 1 ist nicht darstellbar.)
(Originalgröße, roter Druck auf weißem Papier; bei Wagenladungen - wenn jedes Kollo einzeln bezettelt ist - und bei Stückgutsendungen dürfen die den Mustern entsprechenden Zettel oder Aufdrücke (Schablonen) in den Längenabmessungen der Seiten bis auf ein Drittel der Originalgröße verkleinert sein.)
Muster des Zettels 1a
(für Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe der Klasse I, Ia der Eisenbahntransportvorschrift). (für Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe der Klasse römisch eins, römisch eins a der Eisenbahntransportvorschrift).
(Anm.: Muster des Zettels 1a ist nicht darstellbar.) Anmerkung, Muster des Zettels 1a ist nicht darstellbar.)
(Originalgröße, roter Druck auf weißem Papier; bei Wagenladungen - wenn jedes Kollo einzeln bezettelt ist - und bei Stückgutsendungen dürfen die den Mustern entsprechenden Zetteln oder Aufdrücke (Schablonen) in den Längenabmessungen der Seiten bis auf ein Drittel der Originalgröße vekleinert sein.)