Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Änderung von Familiennamen und Vornamen
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 9/1938 aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988dRGBl. römisch eins S 9 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 1Paragraph eins
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.
Anmerkung
1. Anstatt eines deutschen Staatsangehörigen nunmehr eines
österreichischen Staatsbürgers.
2. Anstatt im Deutschen Reich nunmehr im Gebiet der Republik
Österreich.
Schlagworte
Namensänderung
Dokumentnummer
NOR12058239
Alte Dokumentnummer
N4193815816S