Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Änderung von Familiennamen und Vornamen
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 9/1938 aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988dRGBl. römisch eins S 9 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2)Absatz 2,Hat der beschränkt Geschäftsfähige das 16. Lebensjahr vollendet, so hat ihn das Vormundschaftsgericht über den Antrag zu hören.
Schlagworte
Namensänderung
Dokumentnummer
NOR12058240
Alte Dokumentnummer
N4193815817S