Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Änderung von Familiennamen und Vornamen
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 9/1938 aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988dRGBl. römisch eins S 9 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 4Paragraph 4
Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder der Person, deren Namen geändert wird, und wenn diese eine Frau ist, auf ihre unehelichen minderjährigen Kinder.
Schlagworte
Namensänderung
Dokumentnummer
NOR12058242
Alte Dokumentnummer
N4193815819S