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§ 8

Fassungen
01.01.1938 bis 30.06.1988 — dRGBl. I S 9/1938 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.193830.06.1988 dRGBl. I S 9/1938 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Änderung von Familiennamen und Vornamen

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 9 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1938dRGBl. I S 9/1938

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, zu führen berechtigt ist, so kann der Reichsminister des Innern diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraphen 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
  2. Absatz 2,Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann der Reichsminister des Innern das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.
  3. Absatz 3,Hat ein gerichtliches Verfahren das Recht zur Führung eines Namens zum Gegenstand, so ist es auf Verlangen des Reichsministers des Innern auszusetzen, bis der Name nach Absatz eins, festgestellt ist.

Anmerkung

1. Anstatt Reichsminister für Inneres nunmehr Bundesminister für
Inneres.
2. Anstatt deutscher Staatsbürger nunmehr österreichischer
Staatsbürger.
3. Anstatt Aufenthalt im Deutschen Reich nunmehr Aufenthalt im
Gebiet der Republik Österreich.

Schlagworte

Namensänderung

Gesetzesnummer

10005206

Dokumentnummer

NOR12058246

Alte Dokumentnummer

N4193815823S