Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1938 bis 30.06.1988 — dRGBl. I S 9/1938 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.193830.06.1988 dRGBl. I S 9/1938 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Änderung von Familiennamen und Vornamen

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 9 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1938dRGBl. I S 9/1938

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Paragraph 9

Die untere Verwaltungsbehörde veranlaßt die Eintragung eines Randvermerks über die Namensänderung, den Widerruf einer Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtsregister und im Heiratsregister. Sie benachrichtigt die zuständige Strafregisterbehörde und die Ortspolizeibehörde des Wohnsitzes, oder Aufenthaltsorts der Person, deren Name geändert ist, die von dem Widerruf einer Namensänderung betroffen wird oder deren Name festgestellt ist.

Anmerkung

1. Anstatt untere Verwaltungsbehörde nunmehr die
Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde.
2. Zur Ortspolizeibehörde: Das ist nunmehr die Gemeinde.

Schlagworte

Namensänderung

Gesetzesnummer

10005206

Dokumentnummer

NOR12058247

Alte Dokumentnummer

N4193815824S