Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Änderung von Familiennamen und Vornamen
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 9/1938 aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988dRGBl. römisch eins S 9 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 9Paragraph 9
Die untere Verwaltungsbehörde veranlaßt die Eintragung eines Randvermerks über die Namensänderung, den Widerruf einer Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtsregister und im Heiratsregister. Sie benachrichtigt die zuständige Strafregisterbehörde und die Ortspolizeibehörde des Wohnsitzes, oder Aufenthaltsorts der Person, deren Name geändert ist, die von dem Widerruf einer Namensänderung betroffen wird oder deren Name festgestellt ist.
Anmerkung
1. Anstatt untere Verwaltungsbehörde nunmehr die
Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde.
2. Zur Ortspolizeibehörde: Das ist nunmehr die Gemeinde.
Schlagworte
Namensänderung
Dokumentnummer
NOR12058247
Alte Dokumentnummer
N4193815824S